Rechtsprechung
   OLG Karlsruhe, 24.11.1997 - 11 Wx 22/97   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,4156
OLG Karlsruhe, 24.11.1997 - 11 Wx 22/97 (https://dejure.org/1997,4156)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 24.11.1997 - 11 Wx 22/97 (https://dejure.org/1997,4156)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 24. November 1997 - 11 Wx 22/97 (https://dejure.org/1997,4156)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1997,4156) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Aufwandsentschädigung vor der Bestellung eines Betreuers; Zuständigkeit für die Festsetzung der Vergütung und der Aufwandsentschädigung eines Betreuers im Betreuungsverfahren

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zulässigkeit der weiteren Beschwerde, Fristbeginn des § 15 II ZSEG, Zuständigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1998, 1304
  • FamRZ 1998, 1056
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 02.10.1996 - XII ZB 37/96

    Anspruch des Vormundes oder Betreuers eines mittellosen Mündels auf Gewährung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 24.11.1997 - 11 Wx 22/97
    Die Verweisung auf die Vorschriften über das Verfahren bei der Entschädigung von Zeugen reicht nur so weit, wie bei einer Entscheidung über die Festsetzung einer Aufwandsentschädigung der Anwendungsbereich von § 16 ZSEG betroffen ist, d. h. soweit es um die Höhe des Anspruchs geht (BGHZ 133, 337, 342).

    Deshalb ist im vorliegenden Fall nach Sinn und Zweck von § 27 Abs. 1 FGG von der Zulässigkeit der weiteren Beschwerde auszugehen (vgl. BGHZ 133, 337, 343; BayObLG FamRZ 1997, 580 unter II 1).

  • BayObLG, 04.12.1996 - 3Z BR 27/96
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 24.11.1997 - 11 Wx 22/97
    Deshalb ist im vorliegenden Fall nach Sinn und Zweck von § 27 Abs. 1 FGG von der Zulässigkeit der weiteren Beschwerde auszugehen (vgl. BGHZ 133, 337, 343; BayObLG FamRZ 1997, 580 unter II 1).

    Zum anderen beginnt die Frist des § 15 Abs. 2 ZSEG nicht bereits mit dem Ablauf des jeweiligen Abrechnungsjahres, sondern erst mit Beendigung des Betreueramtes (BayObLG FamRZ 1997, 580 unter II 2 b. cc).

  • BayObLG, 27.11.1996 - 3Z AR 89/96

    Örtliche Zuständigkeit für die Festsetzung der Vergütung eines Betreuers;

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 24.11.1997 - 11 Wx 22/97
    Mit ihr wird das übernehmende Gericht für das Betreuungsverfahren insgesamt, mithin auch für die Bewilligung der Aufwandsentschädigung, zuständig, und zwar selbst dann, wenn die Entschädigung Tätigkeiten des Betreuers aus der Zeit vor der Übernahme betrifft (vgl. BayObLGZ 1996, 284 unter II 1).
  • BayObLG, 29.06.2000 - 3Z BR 51/00

    Verjährung des Vergütungsanspruchs eines Betreuers

    Nach dieser Vorschrift sind die Ansprüche nicht erloschen, da die dort bestimmte Frist erst mit der Beendigung des Amtes des Betreuers beginnt (BayObLG,FamRZ 1997, 580 ; 1999, 741; OLG Karlsruhe FamRZ 1998, 1056 ; OLG Hamm Rpfleger 1999, 180 ).
  • OLG Köln, 19.01.2000 - 16 Wx 183/99

    Betreuungsgebühr

    Denn die gem. §§ 1836 a S. 4, 1835 Abs. 4 BGB a.F., 15 Abs. 2 ZSEG zu beachtende 3-Monats-Frist beginnt erst nach Beendigung des Betreueramts zu laufen, so dass sie für den vorliegenden Fall der noch bestehenden Betreuerbestellung keine Rolle spielt ( vgl. BayObLG, FamRZ 99, 741; OLG Karlsruhe, FamRZ 98, 1056 je m.w.N.).
  • BayObLG, 15.12.1998 - 3Z BR 272/98

    Weitere Beschwerde bei Anspruch auf Vergütung oder Aufwandsentschädigung

    Der Senat schließt sich damit unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung (z.B. Beschlüsse vom 13.12.1995 - 3Z BR 336/95 - und 24.10.1997 - 3Z BR 418/97- nicht veröffentlicht) der Auffassung des OLG Karlsruhe (FamRZ 1998, 1056 ) an.
  • OLG Hamm, 02.11.1998 - 15 W 351/98
    Deshalb kann der Lauf der Frist schon im Ausgangspunkt keinesfalls vor der Beendigung des Amtes des Betreuers beginnen (siehe BayObLG a.a.O. sowie OLG Karlsruhe FamRZ 1998, 1056 jeweils für den Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung nach § 1836 a BGB).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht